OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.08.2013
2 (6) Ss 377/13 AK 98/13
Normen:
StPO § 265; StVO § 23 Abs. 1a ;

Keine Hinweispflicht auf vorsätzliche Begehungsweise bei einer Verurteilung nach § 23 Abs. 1a StVO

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2013 - Aktenzeichen 2 (6) Ss 377/13 AK 98/13

DRsp Nr. 2013/25639

Keine Hinweispflicht auf vorsätzliche Begehungsweise bei einer Verurteilung nach § 23 Abs. 1a StVO

Der Grundsatz, dass bei im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO erfolgen kann, gilt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1 a StVO - Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt - nicht, weil ein solcher Verstoß, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden kann (KG NJW 2006, 3080; OLG Hamm NZV 2008, 583 m.w.N.).

Tenor

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts H. vom 8. Februar 2013 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen (§§ 80 Abs. 4, 80a Abs. 1 OWiG).

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 265; StVO § 23 Abs. 1a ;

Gründe

Durch das Urteil des Amtsgerichts H. wurde der Betroffene, der von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs mit der Geldbuße von 40.- Euro belegt.

Sein Antrag auf

Zulassung der Rechtsbeschwerde

bleibt erfolglos.