OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.07.2013
IV-1 RBs 80/13
Normen:
StVG § 2 Abs. 15 S. 2; StVO § 23 Abs. 1a S. 1; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; GVG § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2014, 40
NZV 2014, 328

Keine ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung des Fahrlehrers durch die Fiktionswirkung des § 2 Abs. 15 StVG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen IV-1 RBs 80/13

DRsp Nr. 2013/23206

Keine ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung des Fahrlehrers durch die Fiktionswirkung des § 2 Abs. 15 StVG

Die Fiktionswirkung des § 2 Abs. 15 StVG, nach der der Fahrlehrer als Begleiter eines nicht im Besitz eines Führerscheins befindlichen Fahrschülers als Führer des Kraftfahrzeugs gilt, wirkt nicht in den Bereich der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Haftung hinein.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 25.Januar 2013 aufgehoben.

2.

Der Betroffene wird freigesprochen.

3.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 15 S. 2; StVO § 23 Abs. 1a S. 1; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; GVG § 121 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Neuss hat den Betroffenen wegen "verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer" zu einer Geldbuße von 40EUR verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde, die der Einzelrichter mit Beschluss vom heutigen Tage auf Antrag des Betroffenen zugelassen hat, um die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.