OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.01.2014
III-3 RVs 4/14
Normen:
KraftStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 7 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; PflVG §§ 1, 6 Abs. 1;

Keine Pflicht zur Mitteilung der Beendigung des Haftpflichtversicherungsvertrags für ein Kfz an die Finanzbehörde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2014 - Aktenzeichen III-3 RVs 4/14

DRsp Nr. 2014/6802

Keine Pflicht zur Mitteilung der Beendigung des Haftpflichtversicherungsvertrags für ein Kfz an die Finanzbehörde

1. Der Versicherungsnehmer eines Kraftfahrzeugs ist nicht verpflichtet, die Finanzbehörde über die Beendigung des Haftpflichtversicherungsvertrages zu unterrichten. Der Wegfall der Pflichtversicherung ist kein steuerlich bedeutsamer Sachverhalt i.S.d. § 370 AO.2. Das Gestatten des Gebrauchs i.S.d. § 6 Abs. 1 PflichtVG erfordert, dass der Gestattende gegenüber dem Gebrauchenden ein übergeordnete Sachherrschaft an dem Fahrzeug hat; eine Ermöglichung des Gebrauchs reicht nicht aus.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

KraftStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 7 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; PflVG §§ 1, 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 28. Mai 2013- unter Freisprechung im Übrigen - wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Verstoß gegen das zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt worden; zudem ist der Fahrzeugschein eingezogen worden. Seine Berufung hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.