OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.10.2020
1 OLG 2 Ss 49/20
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2f;
Fundstellen:
DAR 2021, 161
NZV 2021, 381
Vorinstanzen:
AG Frankenthal, vom 12.05.2020

Keine Straßenverkehrsgefährdung durch unabsichtliches RückwärtsfahrenKein Führen eines Fahrzeuges bei versehentlichem Einlegen des Rückwärtsganges bei Automatikgetriebe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss 49/20

DRsp Nr. 2021/323

Keine Straßenverkehrsgefährdung durch unabsichtliches Rückwärtsfahren Kein Führen eines Fahrzeuges bei versehentlichem Einlegen des Rückwärtsganges bei Automatikgetriebe

Rollt ein Auto zurück, weil der Fahrer versehentlich den Rückwärtsgang des Automatikgetriebes eingelegt hat, liegt kein Rückwärtsfahren im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 f) StGB vor.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Frankenthal (Pfalz) vom 12. Mai 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1.1.

im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt wurde,

1.2.

im Gesamtstrafen- sowie Maßregelausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2f;

Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von acht Monaten für deren Wiedererteilung bestimmt.