Herrn/Frau
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Unfall vom
Sehr geehrte...,
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht der Ausgleichsforderung des Leasinggebers, die dieser nach unfallbedingter, außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages berechnen kann, eine steuerbare Leistung nicht gegenüber, so dass die Ausgleichszahlung nicht der Umsatzsteuer unterliegt und eine solche demgemäß vom Leasinggeber auch nicht verlangt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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