FG München - Urteil vom 28.09.2004
6 K 5409/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 224
GmbHR 2004, 371

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht feststehender privater PKW-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

FG München, Urteil vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 6 K 5409/02

DRsp Nr. 2005/697

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht feststehender privater PKW-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen einer Betriebsaufspaltung der GmbH einen PKW vermietet, den er laut Arbeitsvertrag mit der GmbH nur als Dienst-PKW und nicht für private Fahrten verwenden darf, so darf ihm das FA auch dann, wenn kein Fahrtenbuch geführt worden ist, nicht im Wege des Anscheinsbeweises eine Privatnutzung des Fahrzeugs unterstellen und deswegen bei der GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung ansetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich über ein gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen verfügt und eine tatsächliche private Nutzung des Dienst-PKW somit nicht feststeht.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig sind die steuerlichen Folgen einer Kfz-Nutzung.