OLG Hamm - Beschluss vom 23.07.2013
III-5 RVs 52/13
Normen:
StGB § 44; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1;
Vorinstanzen:
GStA Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ss 224/13

Keine Verhängung eines Fahrverbots bei einem zeitlichen Abstand zur Tat von zwei Jahren

OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2013 - Aktenzeichen III-5 RVs 52/13

DRsp Nr. 2013/19093

Keine Verhängung eines Fahrverbots bei einem zeitlichen Abstand zur Tat von zwei Jahren

Ein Fahrverbot kann seine Funktion als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Das wird bei einem zeitliche Abstand von zwei Jahren zur Tat nicht mehr erreicht.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Anordnung des Fahrverbots von einem Monat entfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Normenkette:

StGB § 44; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht X verurteilte den Angeklagten am 3. Juli 2012 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,- €. Zugleich ordnete es als Nebenstrafe nach § 44 StGB ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 21. Februar 2013 als unbegründet.

Gegen dieses Berufungsurteil des Landgerichts wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet mit der Maßgabe zu verwerfen, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.

II.