Keine Verpflichtung zur Vorlage bei der Versicherung

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mandant hat die in der Schadensbezifferung angeführten Kleidungsstücke, die beim Unfall beschädigt wurden, aufbewahrt und fotografiert.

Diese können jederzeit durch einen Mitarbeiter Ihrer Gesellschaft nach Voranmeldung besichtigt werden. Mein Mandant ist gern bereit, Ihnen Fotos der beschädigten Kleidungsstücke zuzumailen.

Damit ist seitens meines Mandanten alles getan, um diese Schadensposition nachzuweisen. Er ist darüber hinaus nicht verpflichtet, die beschädigten Kleidungsstücke bei Ihnen vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Rechtsanwalt