OLG Hamburg - Urteil vom 19.05.2000
14 U 243/99
Normen:
BGB § 852 § 187 Abs. 1 § 823 § 852 Abs. 1 § 209 Abs. 1 ; StVG § 7 § 8 a ; ZPO § 527 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 215
OLGReport-Hamburg 2000, 441

Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Zurechnung unsorgfältiger Durcharbeitung der Ermittlungsakte durch den Prozeßbevollmächtigten; Unterbrechung der Verjährung durch Feststellungsklage

OLG Hamburg, Urteil vom 19.05.2000 - Aktenzeichen 14 U 243/99

DRsp Nr. 2001/6277

Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Zurechnung unsorgfältiger Durcharbeitung der Ermittlungsakte durch den Prozeßbevollmächtigten; Unterbrechung der Verjährung durch Feststellungsklage

»1. Kenntnis des Verletzten vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen ist gegeben, wenn er von den Grundzügen des Unfallgeschehens weiß; Kenntnis aller Einzelheiten ist nicht erforderlich.2. Wer als Angehöriger eines rechtsberatenden Berufes ihm vorliegende Ermittlungsakten nur auszugsweise (hier: Einstellungsverfügungen) liest, verschließt sich auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten und muß sich so behandeln lassen, als kenne er den Akteninhalt.3. Eine lediglich auf die Feststellung gerichtete Klage, Ansprüche aus einem Unfall seien nicht verjährt, ist keine auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs gerichtete Klage; sie löst nicht die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB aus.«

Normenkette:

BGB § 852 § 187 Abs. 1 § 823 § 852 Abs. 1 § 209 Abs. 1 ; StVG § 7 § 8 a ; ZPO § 527 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.