FG Niedersachsen - Urteil vom 11.05.2000
14 K 13/98
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1203

Kfz-Steuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 14 K 13/98

DRsp Nr. 2000/7776

Kfz-Steuer

1. Die Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung gem. § 3 Nr. 7 KraftStG gilt nur für Fahrzeuge bei ausschließlicher Verwendung u.a. in landwirtschaftlichen Betrieben. 2. Fahrzeuge, die auch für andere Nutzungszwecke verwendet werden als in § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG genannt, stellen keine Sonderfahrzeuge dar. Dabei kommt es nicht auf die verkehrsrechtliche Bewertung an.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 ;

Tatbestand

Streitig ist die Steuerbefreiung für ein Spezialfahrzeug.