Streitig ist, ob die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug des Klägers nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.
Der Kläger ist seit der Zulassung am 22. September 1998 Halter eines VW-Transporters mit Doppelkabine (6 Sitzplätze) und einer offenen Ladefläche, einem sogenannten Pritschenwagen. Das Fahrzeug ist als LKW zugelassen. Das Dieselfahrzeug, mit amtlichen Kennzeichen hat einen Hubraum von 1.695 ccm und einen Schadstoffschlüssel von 00. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 2.460 kg und die Nutzlast 628 kg.
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