FG Niedersachsen - Urteil vom 11.05.2000
14 K 521/99
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1, § 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 1209

Kfz-Steuer, Abgrenzung Pkw-Lkw

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 14 K 521/99

DRsp Nr. 2000/7778

Kfz-Steuer, Abgrenzung Pkw-Lkw

1. Im Kfz-Steuerrecht fehlt eine eigenständige Bestimmung des Begriffs "Personenkraftwagen", daher sind die verkehrsrechtlichen Vorschriften maßgebend. 2. Ob ein Pkw oder Lkw vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beantworten. Entscheidend ist das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs. Bei einem "Pick-Up" kommt es darauf an, ob die Ladefläche deutlich erkennbar die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche übertrifft. 3. Bei einem VW-Transporter, der über eine Doppelkabine mit 6 Sitzplätze und eine offenen Ladefläche verfügt, kann davon nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 1, § 2 Satz 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug des Klägers nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.

Der Kläger ist seit der Zulassung am 22. September 1998 Halter eines VW-Transporters mit Doppelkabine (6 Sitzplätze) und einer offenen Ladefläche, einem sogenannten Pritschenwagen. Das Fahrzeug ist als LKW zugelassen. Das Dieselfahrzeug, mit amtlichen Kennzeichen hat einen Hubraum von 1.695 ccm und einen Schadstoffschlüssel von 00. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 2.460 kg und die Nutzlast 628 kg.