BFH - Urteil vom 01.08.2000
VII R 26/99
Normen:
KraftStG §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2619
BFH/NV 2001, 284
BFHE 194, 257
BStBl II 2001, 72
DAR 2001, 90
DB 2000, 2510
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

BFH, Urteil vom 01.08.2000 - Aktenzeichen VII R 26/99

DRsp Nr. 2000/9908

Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

»1. Das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeugs, das bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung, ob es sich um einen PKW oder einen LKW handelt, zu berücksichtigen ist, wird nicht ausschließlich durch die Form der Karosserie und Zahl und Anordnung der Fenster geprägt. 2. Hat ein gleichermaßen für den Personen- wie für den Lastentransport konzipiertes Fahrzeug infolge dauerhaften Umbaus einen Laderaum, der mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, ist dies kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Typus des LKW, ohne dass beim Hinzutreten weiterer Merkmale, die für eine überwiegende Bestimmung und Eignung zum Personentransport sprechen, eine Einordnung als PKW von vornherein ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

KraftStG §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: