FG Niedersachsen - Urteil vom 22.02.2007
14 K 315/06
Normen:
StVZO § 27 Abs. 3 ; KraftStG § 3a ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1111

Kfz-Steuer; Endebescheid; Veräußerung; Veräußerungsanzeige; Nichtanzeige; Ausweisnummer - Notwendiger Inhalt einer Veräußerungsanzeige bei Verkauf an ausländischen Kfz-Käufer

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 14 K 315/06

DRsp Nr. 2007/10316

Kfz-Steuer; Endebescheid; Veräußerung; Veräußerungsanzeige; Nichtanzeige; Ausweisnummer - Notwendiger Inhalt einer Veräußerungsanzeige bei Verkauf an ausländischen Kfz-Käufer

1. Eine ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige setzt u. a. die Anschrift des Erwerbers voraus. 2. Ist die Anschrift in der Veräußerungsanzeige unzutreffend und kann demzufolge der Erwerber trotz angestellter sonstiger Erkundigungen nicht ermittelt werden, so ist die Veräußerungsanzeige fehlerhaft und unwirksam und einer "Nichtanzeige" gleichzusetzen. 3. Beim Verkauf eines Kfz an einen ausländischen Erwerber, bei dem die Gefahr, dass Name und/oder Anschrift des Erwerbers unleserlich oder falsch geschrieben sind, ungleich größer ist als bei einem inländischen Käufer, gilt eine erhöhte Beweisvorsorge. Dazu gehört u. a., dass der Kl. entweder in der im Kaufvertrag vorgesehenen Zeile die Pass-/Ausweisnummer vermerkt oder sich eine Kopie des Ausweises des Erwerbers fertigt. 4. Die Anzeigepflicht nach § 27 Abs. 3 StVZO ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die ausschließlich den Veräußerer eines Fahrzeugs trifft, nicht aber den Erwerber.

Normenkette:

StVZO § 27 Abs. 3 ; KraftStG § 3a ;

Tatbestand:

Streitig ist der Zeitpunkt der Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht für ein ehemals dem Kläger gehörendes Fahrzeug.