FG Sachsen - Urteil vom 15.09.2004
5 K 351/01
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a § 2 Abs. 2 S. 1 ;

Kfz-Steuerbefreiung für in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzte Zugmaschinen

FG Sachsen, Urteil vom 15.09.2004 - Aktenzeichen 5 K 351/01

DRsp Nr. 2006/24687

Kfz-Steuerbefreiung für in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzte "Zugmaschinen"

1. Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff "Zugmaschine" (§ 3 Nr. 7 KraftStG) ist in erster Linie nach seinem Wortsinn, erst daneben in Anlehnung an verkehrsrechtliche Festlegungen auszulegen. Zugmaschine ist danach ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu bewerten; bei Serienfahrzeugen ist die Konzeption des Herstellers für die Bauart bestimmend und prägt die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs entscheidend.