KG vom 10.10.1984
3 Ws [B] 105/84
Normen:
StVZO § 18 Abs.1, § 19 Abs.2, § 20 Abs.1, § 22 Abs.1, § 69 a;
Fundstellen:
DRsp II(294)217b
VRS 67, 466

KG - 10.10.1984 (3 Ws [B] 105/84) - DRsp Nr. 1992/7428

KG, vom 10.10.1984 - Aktenzeichen 3 Ws [B] 105/84

DRsp Nr. 1992/7428

Kein Wiederaufleben der ursprünglichen allgemeinen Betriebserlaubnis, wenn der Halter ein serienmäßig eingebautes Fahrzeugteil durch ein anderes ersetzt, hierfür eine neue Betriebserlaubnis erhält und anschließend das ersetzte Fahrzeugteil wieder gegen das Originalteil austauscht (hier: Lenker an einem Motorrad).

Normenkette:

StVZO § 18 Abs.1, § 19 Abs.2, § 20 Abs.1, § 22 Abs.1, § 69 a;

"...Der Betroffene ist Halter eines zulassungspflichtigen Kraftrades. Er ersetzte den Originallenker des serienmäßig gefertigten und mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO ausgestatteten Kraftrades durch einen sogenannten Stummellenker mit verkürzten Holmen und ließ sich für das so veränderte Fahrzeug eine neue Betriebserlaubnis erteilen. Anschließend tauschte er den Stummellenker wieder gegen den Originallenker aus, ohne danach eine erneute Betriebserlaubnis einzuholen. Mit dem erneut veränderten Kraftfahrzeug nahm er am Straßenverkehr teil; hierbei wurde er von der Polizei angehalten.