"...Der Betroffene ist Halter eines zulassungspflichtigen Kraftrades. Er ersetzte den Originallenker des serienmäßig gefertigten und mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO ausgestatteten Kraftrades durch einen sogenannten Stummellenker mit verkürzten Holmen und ließ sich für das so veränderte Fahrzeug eine neue Betriebserlaubnis erteilen. Anschließend tauschte er den Stummellenker wieder gegen den Originallenker aus, ohne danach eine erneute Betriebserlaubnis einzuholen. Mit dem erneut veränderten Kraftfahrzeug nahm er am Straßenverkehr teil; hierbei wurde er von der Polizei angehalten.
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