KG vom 15.01.1985
3 Ws [B] 337/84
Normen:
StVO § 12 Abs.3 Nr.3;
Fundstellen:
DRsp II(286)198a
VRS 68, 297

KG - 15.01.1985 (3 Ws [B] 337/84) - DRsp Nr. 1992/7419

KG, vom 15.01.1985 - Aktenzeichen 3 Ws [B] 337/84

DRsp Nr. 1992/7419

Begriff und Merkmale der Grundstücksein- und ausfahrt (Abs. 3 Nr. 3, hier: Feuerwehrzufahrt).

Normenkette:

StVO § 12 Abs.3 Nr.3;

"...Eine Bestimmung des Begriffs Grundstücksein- und -ausfahrt enthält das Gesetz nicht. In Rechtspr. und Schrifttum ist jedoch anerkannt, daß der Begriff nicht eine bestimmte Ausgestaltung der Zufahrt voraussetzt, sondern sich nach den gesamten sichtbaren örtlichen Gegebenheiten beurteilt (vgl. BGHSt 24, 111, 113 [folgen Lit.-Hinw.]). Es kommt darauf an, ob es möglich ist, von der öffentl. Verkehrsfläche ohne zeitraubende Vorkehrungen auf das in Frage kommende Grundstück zu fahren, ob nach den gegebenen Umständen ein Fahrverkehr zwischen Grundstück und öffentl. Fahrbahn in Betracht kommen kann und ob beides für jedermann ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGH aaO.). Die Erkennbarkeit kann sich aus verschiedenen für den Kraftfahrer sichtbaren Anzeichen ergeben, wie etwa einer besonderen Befestigung der Zufahrt, einer Absenkung der Bordsteine, dem Vorhandensein von Fahrspuren auf unbefestigtem Boden, einer durch Mauerpfeiler gekennzeichneten Toreinfahrt oder dem Hinweis auf einem Schild "Einfahrt freihalten" (vgl. die von dem BGH - aaO. - genannten Beispiele).