KG - 19.01.1967 (1 Ss 343/66) - DRsp Nr. 1994/8097
KG, vom 19.01.1967 - Aktenzeichen 1 Ss 343/66
DRsp Nr. 1994/8097
Ist bei der Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges durch einen Geschwindigkeitsvergleich mit einem nachfolgenden Polizeifahrzeug, das mit einem eichamtlich beglaubigten Fahrtschreiber ausgestattet ist, die Meßstrecke so lang, daß Ungenauigkeiten bei der Schätzung des Gleichbleibens des Abstandes nicht ins Gewicht fallen können (hier: 750 m), so genügt ein Sicherheitsabzug von 10 % von der von dem Fahrtschreiber aufgezeichneten Geschwindigkeit.