KG - 23.03.1967 (1 Ss 403/66) - DRsp Nr. 1994/8096
KG, vom 23.03.1967 - Aktenzeichen 1 Ss 403/66
DRsp Nr. 1994/8096
1. Eine Meßstrecke von etwa 290 m ist ausreichend für die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Geschwindigkeitsvergleich mit einem nachfolgenden Polizeifahrzeug, das mit einem geeichten Fahrtschreiber versehen ist. 2. Bei einer kürzeren Meßstrecke ist zusätzlich zu dem allgemein gebotenen Sicherheitsabzug von 10 % noch ein weiterer Abzug entsprechend der Geschwindigkeitsdifferenz vorzunehmen.