KG vom 28.01.1985
3 Ws [B] 17/85
Normen:
StVO § 35 Abs.1, Abs.8, § 38 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp II(286)198b
VerkMitt 1985, 93

KG - 28.01.1985 (3 Ws [B] 17/85) - DRsp Nr. 1992/7418

KG, vom 28.01.1985 - Aktenzeichen 3 Ws [B] 17/85

DRsp Nr. 1992/7418

Begrenzte Zulässigkeit der Ausübung von Sonderrechten durch den Fahrer eines Polizeifahrzeugs, der im hoheitlichen Einsatz nur das blaue Blinklicht, nicht auch das Einsatzhorn einschaltet.

Normenkette:

StVO § 35 Abs.1, Abs.8, § 38 Abs.2;

"...Der Betroff. war als Führer des Polizeikraftwagens aufgrund des ihm erteilten dienstlichen Auftrags von den Vorschriften der StVO befreit, soweit dies zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben dringend geboten war (§ 35 Abs. 1 StVO). Dem steht nicht entgegen, daß er zum Unfallzeitpunkt lediglich das Blaulicht eingeschaltet hatte. Denn wenn ein Fahrer im hoheitlichen Einsatz, soweit die Durchführung seiner Aufgabe dies erfordert, sich nach § 35 Abs. 1 StVO über alle Regeln der StVO hinwegsetzen darf, muß er auch die Regel des § 38 Abs. 2 StVO mißachten können (vgl. BGH, NJW 1962, 1767, 1769). Daß im vorl. Fall die akustische Warnung die hoheitliche Aufgabe [Einschreiten wegen eines Kioskeinbruchs] erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht hätte, liegt auf der Hand. Der BGH (aaO.) hat anerkannt, daß ein Polizeiwagen, wenn seine hoheitliche Aufgabe die Betätigung des Martinshorns verbietet, seine Absicht, die Vorfahrt eines anderen nicht zu beachten, durch optische Zeichen, auch durch Einschalten des Blaulichts (vgl. BGHZ 26, 69, 73 ..) kenntlich machen kann. ...