KG - Beschluß vom 08.10.1973
3 WS (B) 188/73
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 46, 66

KG - Beschluß vom 08.10.1973 (3 WS (B) 188/73) - DRsp Nr. 1994/8053

KG, Beschluß vom 08.10.1973 - Aktenzeichen 3 WS (B) 188/73

DRsp Nr. 1994/8053

1. In der Regel muß der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein, daß auch dann hinter ihm angehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Normalerweise muß der Abstand die Strecke deutlich übersteigen, die der Hintermann in einer Sekunde zurücklegt. 2. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Er gilt nicht im geballten Großstadtverkehr, in der Grünen Welle oder sonst bei hindernisfreier Fahrbahn. 3. Nach dem Anhalten von einer Verkehrssignalanlage darf mit verkürztem Sicherheitsabstand erst gefahren werden, wenn die beteiligten Fahrzeuge wieder in zügige Fahrt gekommen sind.

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 46, 66