KG - Beschluß vom 11.06.1979
3 Ws (B) 164/79
Normen:
OWiG §§ 33, 66 ;
Fundstellen:
VRS 57, 435

KG - Beschluß vom 11.06.1979 (3 Ws (B) 164/79) - DRsp Nr. 1994/7978

KG, Beschluß vom 11.06.1979 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 164/79

DRsp Nr. 1994/7978

Die falsche Angabe über den Tatort beeinträchtigt weder die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides noch der Verjährungsunterbrechung, wenn der richtige und der falsche Tatort nahe beieinanderliegen und für den Betroffenen der wahre Tatort auch deshalb ohne weiteres erkennbar ist, weil er sogleich nach der Verkehrsordnungswidrigkeit von Polizeibeamten angehalten worden ist und sich ihnen gegenüber zu der Zuwiderhandlung geäußert hat.

Normenkette:

OWiG §§ 33, 66 ;

Hinweise:

So auch OLG Hamm v. 13.2.1974, VRS 47, 203. ebenso für Uhrzeitverwechselung (20.00 Uhr statt 8.00 Uhr); OLG Köln (1 Ss 669/81 (ZI) VRS 61, 57 = DAR 1982, 165.

Fundstellen
VRS 57, 435