KG - Beschluß vom 11.10.1985
3 Ws (B) 372/85
Normen:
StVZO § 31a;
Fundstellen:
VRS 70, 59

KG - Beschluß vom 11.10.1985 (3 Ws (B) 372/85) - DRsp Nr. 1994/7842

KG, Beschluß vom 11.10.1985 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 372/85

DRsp Nr. 1994/7842

Die Eintragungen in das Fahrtenbuch nach § 31a StVZO müssen aus sich heraus verständlich sein; Eintragungen, aus denen sich nicht ergibt, wer das Fahrzeug auf einer bestimmten Fahrt tatsächlich geführt hat, genügen daher nicht.

Normenkette:

StVZO § 31a;
Fundstellen
VRS 70, 59