KG - Beschluß vom 20.01.1975 (3 Ws (B) 168/74) - DRsp Nr. 1994/8032
KG, Beschluß vom 20.01.1975 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 168/74
DRsp Nr. 1994/8032
Schmal im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3StVO ist eine Fahrbahn jedenfalls dann, wenn sie dem mit einem Personenkraftwagen einbiegenden Kraftfahrer bei Berücksichtigung eines gegenüber der Einfahrt geparkten Fahrzeugs nur einen Verkehrsraum von 3,50 m Breite läßt.