KG - Beschluß vom 26.07.1990 ((3) 2 AR 74/90 (46/90) BSch) - DRsp Nr. 1997/1094
KG, Beschluß vom 26.07.1990 - Aktenzeichen (3) 2 AR 74/90 (46/90) BSch
DRsp Nr. 1997/1094
»Rechtsmittelgericht für Berufungen gegen Entscheidungen des Schöffengerichts in einer Binnenschiffahrtssache ist nicht das Schiffahrtsobergericht, sondern eine große Strafkammer des Landgerichts. Diese darf die Sache nicht an das Schiffahrtsobergericht abgeben, sondern hat über die Berufung sachlich zu entscheiden, sofern sie nicht unter entsprechender Anwendung der für Jugendgerichte entwickelten Zuständigkeitsgrundsätze (vgl. BGHSt 26, 191, 199) nach § 328 Abs. 2StPO das Urteil des Schöffengerichts aufhebt und die Sache an das Schiffahrtsgericht verweist.«