KG - Beschluß vom 27.04.1978 (3 Ws (B) 131/78) - DRsp Nr. 1994/7994
KG, Beschluß vom 27.04.1978 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 131/78
DRsp Nr. 1994/7994
Wer verbotswidrig (§ 12 Abs. 3 Nr. 1StVO) weniger als 5 m vor einer Einmündung parkt, darf dabei nicht einen ganz geringen Abstand zu einem ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeug im Vertrauen darauf einhalten, daß kein anderer Verkehrsteilnehmer so dicht hinter diesem Fahrzeug parken werde, daß ihm das Herausfahren aus der Parklücke unmöglich gemacht wird.