KG - Beschluß vom 28.10.1985 (3 Ws (B) 50/85) - DRsp Nr. 1994/7841
KG, Beschluß vom 28.10.1985 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 50/85
DRsp Nr. 1994/7841
1. Die Gurtanlegepflicht nach § 21aStVO gilt uneingeschränkt auch für die Fahrer von Krankentransportwagen. 2. Ein Kraftfahrer beteiligt sich nicht schon dadurch i.S. des § 14OWiG an der von seinem Beifahrer begangenen Zuwiderhandlung gegen die Gurtanlegepflicht nach §§ 21a, 40 Abs. 1 Nr. 20a StVO, daß er das Fahrzeug führt.