KG - Urteil vom 01.12.1983
12 U 4206/83
Normen:
StVO § 9 Abs. 5, § 10 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1984, 48

KG - Urteil vom 01.12.1983 (12 U 4206/83) - DRsp Nr. 1994/7888

KG, Urteil vom 01.12.1983 - Aktenzeichen 12 U 4206/83

DRsp Nr. 1994/7888

Die besondere Sorgfaltspflicht des Wendenden geht nicht so weit, daß er ein jederzeitiges Anfahren von am Straßenrand haltenden oder parkenden Kraftfahrzeugen in Rechnung stellen muß. Die besondere Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs. 5 StVO wird, soweit es sich um vom Fahrbahnrand anfahrende Fahrzeuge handelt überlagert von der des § 10 StVO. Diese Vorschriften begründet den absoluten Vorrang des fließenden Verkehrs, zu dem auch wendende Fahrzeuge gehören.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5, § 10 ;
Fundstellen
VerkMitt 1984, 48