KG - Urteil vom 03.12.1990
12 U 5356/89
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/20
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 103/88

KG - Urteil vom 03.12.1990 (12 U 5356/89) - DRsp Nr. 1996/561

KG, Urteil vom 03.12.1990 - Aktenzeichen 12 U 5356/89

DRsp Nr. 1996/561

DM 15000,- für 66 Jahre alte, 24 Tage nach dem Unfall verstorbene Rentnerin wegen stumpfem Bauchtraumas, Oberschenkelfraktur rechts, offener Unterschenkelfraktur rechts, subtrochantäre Femurfraktur rechts, Hüftluxation ventral links mit Pfannendachfraktur, komplexe Bandinstabilität des linken Knies, Oberschenkelfraktur links und einer medialen Bandinstabilität des rechten Knies. Vollständiges Nierenversagen, Ateminsuffizienz. Intensiv-medizinische Behandlung, 11stündige Operation. 24 Tage späterer Tod infolge allgemeinem Organversagen. Die Geschädigte bemerkte Schmerzen, wirkte reagibel und war zeitweilig nach Anruf erweckbar und kooperativ. Sie konnte nach dem Unfall ihre Personalien mitteilen, war aufgrund der medizinisch gebotenen Sedierung soporös, nicht komatös. Ehepartner verstarb noch am Unfallort. Vorrang der Genugtuungsfunktion. Strafrechtliche Verurteilung des Schädigers durch das Jugendgericht zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. Grenzenlose Rücksichtslosigkeit auf schädigender Seite.

Auf die Berufung der Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 5. Juni 1988 verkündete, durch Beschluß vom 30. August 1989 berichtigte Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin geändert und wie folgt neu gefaßt: