KG - Urteil vom 04.10.1984
12 U 711/84
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1985, 64

KG - Urteil vom 04.10.1984 (12 U 711/84) - DRsp Nr. 1994/7871

KG, Urteil vom 04.10.1984 - Aktenzeichen 12 U 711/84

DRsp Nr. 1994/7871

Ein Wendemanöver ist erst dann als abgeschlossen anzusehen, wenn sich der Wendende wieder vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat. Das bedeutet zugleich, daß der Wendende sein Fahrzeug wieder so sehr beschleunigt haben muß, daß er eine Geschwindigkeit erreicht, die nach der Verkehrssituation als angemessen anzusehen ist.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen
VerkMitt 1985, 64