KG - Urteil vom 05.11.1984
12 U 1192/84
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)291a
ES Kfz-Schaden C-1/20
VRS 68, 85
VersR 1985, 272

KG - Urteil vom 05.11.1984 (12 U 1192/84) - DRsp Nr. 1992/7425

KG, Urteil vom 05.11.1984 - Aktenzeichen 12 U 1192/84

DRsp Nr. 1992/7425

»Der Geschädigte, dessen Kfz bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, kann auch dann grundsätzlich Schadensersatz in Höhe der von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten verlangen, wenn er die Instandsetzung seines Fahrzeugs nur teilweise durch eine Werkstatt hat durchführen lassen und sie im übrigen selbst besorgt hat.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Nach § 249 Satz 2 BGB kann der Geschädigte vom Ersatzpflichtigen Zahlung der erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Deren Höhe ergibt sich in der Regel aus dem vom Geschädigten selbst oder vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer eingeholten Gutachten. Natürlich ist es auch möglich, den tatsächlichen Aufwand zugrunde zu legen, der durch die Inanspruchnahme in Wirklichkeit entstanden ist, weil sich dieser Aufwand als Anhaltspunkt für die Ermittlung des objektiv erforderlich gewesenen Betrags anbietet.