KG - Urteil vom 07.06.1984 (12 U 1286/84) - DRsp Nr. 1994/7878
KG, Urteil vom 07.06.1984 - Aktenzeichen 12 U 1286/84
DRsp Nr. 1994/7878
Wird neben dem Versicherungsnehmer und dem Kfz-Haftpflichtversicherer auch noch der Fahrer mitverklagt, so kann der Fahrer keine Prozeßkostenhilfe erhalten, weil es Sache des Versicherers ist, auch insoweit nach § 10 Abs. 1AKB die Kosten der Prozeßführung zu tragen.