KG - Urteil vom 08.03.1973
3 Ss 307/72
Normen:
StGB § 240 ; StPO § 127 Abs. 1 ;

KG - Urteil vom 08.03.1973 (3 Ss 307/72) - DRsp Nr. 1994/8061

KG, Urteil vom 08.03.1973 - Aktenzeichen 3 Ss 307/72

DRsp Nr. 1994/8061

1. Das Festnahmerecht durch jedermann nach § 127 Abs. 1 StPO besteht nur, wenn eine Straftat wirklich begangen ist; dringender Tatverdacht genügt nicht. 2. Wegen Nötigung nach § 240 StGB ist strafbar, wer mit dem Kraftwagen so scharf anfährt, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer, der sich vor das Fahrzeug stellt hatte, um dessen Weiterfahrt zu verhindern, zur Seite springt, weil er befürchtet, überfahren zu werden; durch Notwehr nach § 53 StGB ist diese Gewaltanwendung gerechtfertigt.

Normenkette:

StGB § 240 ; StPO § 127 Abs. 1 ;

Hinweise:

So auch OLG Hamm v. 01.08.1972, VRS 44, 420; OLG Koblenz v. 06.09.1973, KVRS 46, 31 (gezieltes Fahren auf einen Menschen); BayObLG v. 24.03.1970, DAR 1970, 213 (Kraftfahrer tritt vor anderen Pkw, um dessen Fahrer zu beschimpfen). So auch zu 1. OLG Celle v. 18.01.1958, MDR 1958, 443