KG - Urteil vom 10.11.1983
12 U 122/83
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)290d-e
VerkMitt 1984, 87

KG - Urteil vom 10.11.1983 (12 U 122/83) - DRsp Nr. 1992/7446

KG, Urteil vom 10.11.1983 - Aktenzeichen 12 U 122/83

DRsp Nr. 1992/7446

c-d in Fällen versäumter Benutzung eines Sicherheitsgurtes; (e) bei Benutzung eines funktionslosen Sicherheitsgurtes;

Normenkette:

BGB § 254 ;

Gründe:

"... Für [den] Fall des Mitverschuldens [wegen versäumten Angurtens] kann keine ein für alle Mal geltende Mithaftungsquote festgesetzt werden, vielmehr kommt es bei der Anwendung des § 254 BGB auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Es ist darauf abzustellen, in welchem Umfange das Verhalten des Schädigers einerseits und das des Geschädigten andererseits zur Entstehung der Verletzung beigetragen haben. Hierbei hat eine bewertende Beurteilung zu erfolgen, bei der vor allem darauf abzustellen ist, in welchem Maße das Verhalten des Schädigers und des Geschädigten das Entstehen des Schadens wahrscheinlich gemacht haben. Ferner ist die vom Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr und der Grad des Verschuldens der Parteien zu berücksichtigen. Da der Schädiger ein Mitverschulden des Verletzten zu beweisen hat, obliegt ihm nicht nur der Beweis dafür, daß der Geschädigte nicht angegurtet war, vielmehr hat er auch zu beweisen, daß das Nichtanschnallen die Verletzung ganz oder zum Teil verursacht hat. ...