KG - Urteil vom 13.11.1992
9 U 3986/92
Normen:
BGB § 249, § 251, § 254, § 839, § 847 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
RAnB 1993, 128

KG - Urteil vom 13.11.1992 (9 U 3986/92) - DRsp Nr. 1993/3758

KG, Urteil vom 13.11.1992 - Aktenzeichen 9 U 3986/92

DRsp Nr. 1993/3758

Geltendmachung von Schadensersatz wegen eines Kraftfahrzeug-Verkehrsunfalls, der sich infolge des Befahrens einer tiefen Spurrinne im Bereich von Straßenbahnschienen auf einer Straße im Ostteil Berlins ereignet hat: - grundsätzlich Anspruch aus Amtshaftung (Unterlassen von Kontroll- und Reparaturmaßnahmen an der Gleisanlage als schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht); - Reduzierung des Anspruchs - ggf. bis zu dessen Wegfall - aufgrund der Berücksichtigung erheblichen Verschuldens des Geschädigten, der u.a. das - angesichts der »jeglichen Erfordernissen der Verkehrssicherheit Hohn sprechenden Straßenverhältnisse« - gebotene gesteigerte Maß an Aufmerksamkeit außer acht gelassen hat.

Normenkette:

BGB § 249, § 251, § 254, § 839, § 847 ; GG Art. 34 ;

Sachverhalt:

Der Kl. verlangt vom Bekl. Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich in der L.-Straße in Berlin-Ost ereignete [weitere Ausführungen zu Unfallhergang und -folgen s. RAnB 1993,38,39]. Der u.a. auf Ersatz des Fahrzeug-(Total-)Schadens und auf Schmerzensgeld gerichteten Klage gab das LG - unter Berücksichtigung erheblichen Mitverschuldens des Kl.- lediglich zu einem Drittel statt. Gegen dieses Urteil hat (nur) die Kl. Berufung eingelegt.

Hinweise:

Vorinstanz: LG Berlin - 13 O 470/91 - v. 19.3.1992, abgedr. in RAnB 1993,38 - Nr. 29

Fundstellen
RAnB 1993, 128