KG - Urteil vom 17.05.1971 (12 U 116/71) - DRsp Nr. 1994/8075
KG, Urteil vom 17.05.1971 - Aktenzeichen 12 U 116/71
DRsp Nr. 1994/8075
Ein Haftpflichtversicherer hat nur dann keine Veranlassung zur Klage gegeben, wenn er dem Geschädigten einen Schadenbetrag angeboten und zugleich eindeutig seine Bereitschaft erklärt hat, über den geleisteten Betrag hinaus auch die weitergehenden Schadensersatzansprüche zu befriedigen.