KG - Urteil vom 19.03.1984
12 U 3012/83
Normen:
StVO § 9 Abs. 5, § 17 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
VerkMitt 1985, 62

KG - Urteil vom 19.03.1984 (12 U 3012/83) - DRsp Nr. 1994/7883

KG, Urteil vom 19.03.1984 - Aktenzeichen 12 U 3012/83

DRsp Nr. 1994/7883

1. Kommt es zu einer Kollision zwischen einem wendenden Fahrzeug und einem ihm unmittelbar nachfolgenden des Mitverkehrs, so spricht im allgemeinen der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Wendenden. 2. Wird entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO allerdings nur mit Standlicht gefahren, so begründet dies auch den Anscheinsbeweis dafür, daß ein Unfall auf diesem Verstoß beruht, so daß zu fragen wäre, ob in einem solchen Falle der Anscheinsbeweis sowohl für eine Verursachung durch den Wendenden als auch den sich nur mit Standlicht im Verkehr bewegenden Verkehrsteilnehmer spricht.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5, § 17 Abs. 2 Satz 1;

Hinweise:

Zu 1: Vgl. Cramer, StVR 2, Aufl. StVO § 17 Rdnr 61. Zu 2: Vgl. Cramer a.a.O., § 15 Rdnr 31.

Fundstellen
VerkMitt 1985, 62