KG - Urteil vom 21.12.1967 ((3) 1 Ss 386/67) - DRsp Nr. 1994/8091
KG, Urteil vom 21.12.1967 - Aktenzeichen (3) 1 Ss 386/67
DRsp Nr. 1994/8091
Der Unfallbeteiligte, der sich zur Hilfeleistung für einen Verletzten rechtmäßig vom Unfallort entfernt, ist rückkehrpflichtig, solange er noch erwarten kann, an der Unfallstelle feststellungsgeeignete und -bereite Personen anzutreffen. Mit der Feststellungsbereitschaft unbeteiligter Passanten ist jedenfalls dann zu rechnen, wenn das äußere Bild der Unfallstelle die Vorstellung eines schweren Unfallgeschehens erwecken kann.