KG - Urteil vom 22.08.1983 (22 U 5178/82) - DRsp Nr. 1994/7895
KG, Urteil vom 22.08.1983 - Aktenzeichen 22 U 5178/82
DRsp Nr. 1994/7895
1. Die gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 10 Satz 1 StVO gelten nicht für den, der vom Fahrbahnrand anfährt, nachdem er dort verkehrsbedingt gewartet hatte.2. Gegen den, für den die gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 10 Satz 1 StVO gelten, spricht - wie entsprechend bei § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 5StVO - der erste Anschein, wenn es in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem Anfahren zu einem Unfall mit dem nachfolgenden Verkehr kommt.