KG - Urteil vom 24.11.1992
7 U 4781/92
Normen:
BGB § 459 Abs. 2, § 463 S. 1;
Fundstellen:
OLGR 1993, 1
ZfS 1993, 267

KG - Urteil vom 24.11.1992 (7 U 4781/92) - DRsp Nr. 1994/7725

KG, Urteil vom 24.11.1992 - Aktenzeichen 7 U 4781/92

DRsp Nr. 1994/7725

1) Fragt der Käufer ausdrücklich danach, ob der Gebrauchtwagen in einen Unfall verwickelt war, ist der Verkäufer verpflichtet, Beschädigungen des Gebrauchtwagens auch dann mitzuteilen, wenn es sich nach seiner Auffassung lediglich um etwaige Blechschäden ohne weitere nachteilige Folgen gehandelt hat. 2) Da auch heute in weiten Kreisen von Autofahrern Wert auf ein möglichst unversehrtes Fahrzeug gelegt wird, wirkt sich die möglicherweise veränderte Einstellung gegenüber dem Auto nicht dahin aus, daß es dem Ermessen des Verkäufers überlassen bleibt, einen etwaigen Vorschaden als unerheblich zu bewerten und von der Offenbarungspflicht auszunehmen.

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2, § 463 S. 1;
Fundstellen
OLGR 1993, 1
ZfS 1993, 267