KG - Urteil vom 25.09.1984
6 U 6362/83
Normen:
AKB § 12 Nr.1, § 13 Nr.1; VVG § 61 ;
Fundstellen:
DRsp II(228)133a-b
VersR 1985, 465

KG - Urteil vom 25.09.1984 (6 U 6362/83) - DRsp Nr. 1992/7429

KG, Urteil vom 25.09.1984 - Aktenzeichen 6 U 6362/83

DRsp Nr. 1992/7429

Herbeiführung des Versicherungsfalls als eigenständiges Tatbestandsmerkmal (b) umfaßt in der Fahrzeugversicherung nicht die Aufbewahrung des Kofferraumschlüssels im Fahrgastraum eines ordnungsgemäß verschlossenen Fahrzeugs.

Normenkette:

AKB § 12 Nr.1, § 13 Nr.1; VVG § 61 ;

Gründe:

"Die Bekl. [Fahrzeugversicherer] hat gem. § 13 Nr. 1 AKB (a.F.) Entschädigung für die im Kofferraum angebracht gewesenen Bestandteile der Autotelefonanlage zu gewähren. ...

Dem Kl. [VersNehmer] kann wegen der Aufbewahrung der Kofferraumschlüssel im Fahrgastraum seines Wagens .. eine grob fahrlässige Herbeiführung des VersFalls gem. § 61 VVG nicht vorgehalten werden. ...Denn hier ist der Tatbestand dieser Vorschrift nicht erfüllt, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die Aufbewahrung der Schlüssel im Fahrgastraum als grob fahrlässig zu bezeichnen ist, da es an einer "Herbeiführung" des VersFalls fehlt.