KG - Urteil vom 30.09.1982 (12 U 1327/82) - DRsp Nr. 1994/7912
KG, Urteil vom 30.09.1982 - Aktenzeichen 12 U 1327/82
DRsp Nr. 1994/7912
A. "Andere Straßenteile" im Sinne von § 10 Satz 1 StVO gehören zwar zur Straße, dienen jedoch nicht dem durchgehenden Verkehr. Ob solche Absonderung vom fließenden Verkehr vorliegt, bestimmt sich im wesentlichen nach äußeren, jedermann erkennbaren Merkmalen. B. Das jedermann zugängliche Gelände eines Universitätsklinikums ist öffentlicher Verkehrsraum.