KG - Urteil vom 30.11.1981
22 U 5430/80
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 ; StVO § 21a Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
VerkMitt 1982, 62
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.11.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 30/79

KG - Urteil vom 30.11.1981 (22 U 5430/80) - DRsp Nr. 1994/7935

KG, Urteil vom 30.11.1981 - Aktenzeichen 22 U 5430/80

DRsp Nr. 1994/7935

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO muß der Fahrzeugführer dafür sorgen, daß sein Fahrgast auf dem Vordersitz angeschnallt ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. November 1980 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Wegen eines offenbaren Versehens wird der Tenor des genannten Urteils berichtigt und wie folgt neu gefaßt:

I. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Reutlingen vom 9. Januar 1979 - B. - wird in Höhe von 5.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. November 1978 aufrechterhalten.

II. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 80 % ihres zukünftigen materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 1977 zu erstatten, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.

III. Im übrigen wird der genannte Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 9/20 und der Beklagte 11/20. Hiervon auszunehmen sind die Kosten der Säumnis des Beklagten, die dieser allein zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 9.000,- DM.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 ; StVO § 21a Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand: