BVerwG - Urteil vom 27.02.2020
8 C 13.19
Normen:
EGBGB Art. 231 § 5 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 233 § 2b Abs. 3 S. 1; EGBGB Art. 2; VZOG § 1 Abs. 6; LPGG § 27 S. 1; BGB § 180; BGB § 184;
Fundstellen:
DÖV 2020, 592
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 457/14

Klage gegen die Feststellung von Gebäudeeigentum an einem als Kälberstall bezeichneten Gebäude auf einem Grundstück des Klägers; Erforderlichkeit eines Antrags des materiell Berechtigten für die Feststellung selbständigen Gebäudeeigentums

BVerwG, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 8 C 13.19

DRsp Nr. 2020/5451

Klage gegen die Feststellung von Gebäudeeigentum an einem als Kälberstall bezeichneten Gebäude auf einem Grundstück des Klägers; Erforderlichkeit eines Antrags des materiell Berechtigten für die Feststellung selbständigen Gebäudeeigentums

1. Eine Feststellung nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB setzt einen Antrag des materiell Berechtigten voraus.2. Ein durch einen vollmachtlosen Vertreter gestellter Antrag wird durch die Genehmigung des Berechtigten wirksam. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.

1. Eine Feststellung von Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 2b Abs. 3 S. 1 EGBGB setzt einen Antrag des materiell Berechtigten voraus.2. Ein durch einen vollmachtlosen Vertreter gestellter Antrag nach § 1 Abs. 6 VZOG wird durch die Genehmigung des Berechtigten wirksam. Eine solche Genehmigung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Letzteres setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.3. Eine Feststellung nach Art. 233 § 2b Abs. 3 S. 1 EGBGB bzw. das entsprechende Antragsrecht der möglichen Berechtigten unterliegt nicht der Verjährung.

Tenor