BGH - Urteil vom 09.09.2020
IV ZR 317/19
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; VAG § 10a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 7/18
OLG Stuttgart, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 182/19

Klage wegen Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen hinsichtlich eines Vertrages über eine Rentenversicherung nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG a.F.; Wirkungen des Widerspruchs gemäß § 5a VVG a.F.; Fehlende Ingangsetzung der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation

BGH, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen IV ZR 317/19

DRsp Nr. 2020/13958

Klage wegen Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen hinsichtlich eines Vertrages über eine Rentenversicherung nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG a.F.; Wirkungen des Widerspruchs gemäß § 5a VVG a.F.; Fehlende Ingangsetzung der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation

Wird einem Versicherungsnehmer ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden.

Tenor