Klageweise Geltendmachung von Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung durch den Halter eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs
KG, vom 13.06.1966 - Aktenzeichen 12 U 2483/65
DRsp Nr. 1994/1835
Klageweise Geltendmachung von Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung durch den Halter eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs
»Der Halter eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeuges kann von dem Ersatzpflichtigen im Wege der eventuellen Klagehäufung in erster Linie Ersatz der Mietwagenkosten und hilfsweise die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Er kann aber auch zunächst nur den Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten und, wenn er diesen nicht beweisen kann, danach im Wege der Klageänderung den auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Ein Wahlschuldverhältnis liegt nicht vor.«