BGH - Beschluß vom 20.03.2000
1 StR 50/00
Normen:
StGB § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 265
VRS 98, 434
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden,

Körperverletzung mit Todesfolge trotz Fehlers bei der ärztlichen Versorgung des Verletzten

BGH, Beschluß vom 20.03.2000 - Aktenzeichen 1 StR 50/00

DRsp Nr. 2000/2746

Körperverletzung mit Todesfolge trotz Fehlers bei der ärztlichen Versorgung des Verletzten

Ein Fehler bei der Behandlung des Verletzten im Krankenhaus stellt die Körperverletzung mit Todesfolge nicht in Frage, ist aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Normenkette:

StGB § 227 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung und wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Opfer beider Taten war die Lebensgefährtin des Angeklagten, Frau M., die, wie ihm bekannt war, seit langem alkoholabhängig war und sich in einem schlechten Gesundheitszustand befand. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Was die Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten angeht, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben.