I.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 a, 516, 518, 519 ZPO). Sie ist auch begründet. Der Klägerin steht nämlich mangels Verschulden des Beklagten zu 1) kein Anspruch § 823 Abs. 1 BGB zu, zumindest jedoch deshalb, weil das Mitverschulden des Zeugen ... bei weitem überwiegt (§ 254 BGB). Ebensowenig steht ihr ein Anspruch aus §§ 7, 17 StVG bei Abwägung der an der konkreten Verkehrssituation orientierten Betriebsgefahr beider Fahrzeuge zu.
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