OLG Köln - Urteil vom 08.11.2013
20 U 137/13
Normen:
VVG § 193 S. 1; VVG § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 396/12

Kontrahierungspflicht der privaten Krankenversicherung mit Sozialhilfeempfängern

OLG Köln, Urteil vom 08.11.2013 - Aktenzeichen 20 U 137/13

DRsp Nr. 2014/11804

Kontrahierungspflicht der privaten Krankenversicherung mit Sozialhilfeempfängern

§ 193 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 4 VVG ist dahingehend auszulegen, dass auch solche Sozialhilfeempfänger, deren Leistungsbezug erst nach dem 1. Januar 2009 begonnen hat und die - wären sie nicht sozialhilfeberechtigt - der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen würden, von der Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung ausgeschlossen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das am 10. Juli 2013 verkündete Urteil 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 396/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 193 S. 1; VVG § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr und ihren drei minderjährigen Kindern Krankenversicherungsschutz im Basistarif zu gewähren.