OLG Brandenburg - Urteil vom 07.03.2000
2 U 58/99
Normen:
BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 304
DRsp I(145)524e-f
MDR 2000, 833
NJW-RR 2000, 1696
OLGR-Brandenburg 2000, 169
OLGReport-Brandenburg 2000, 169

Kontrolle von Straßenbäumen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2000 - Aktenzeichen 2 U 58/99

DRsp Nr. 2003/16228

Kontrolle von Straßenbäumen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht

1. Angesichts möglicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch unzureichend stand- und bruchsichere Straßenbäume gehört eine turnusmäßige Kontrolle der Bäume auf Anzeichen für solche Gefahren zu den Aufgaben der straßenverkehrssicherungspflichtigen Stelle. 2. Lediglich visuelle Kontrollen vom Boden aus genügen hierfür nicht ohne weiteres.

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ;

Hinweise:

Ähnlich LG Marburg (Urteil - 5 S 244/98 - 26.5.1999, DAR 2000, 274) im Falle unzureichender "Sichtkontrollen aus dem Auto heraus": "Zwar stellt nicht jeder Baum, der an einer Straße steht, eine potenzielle Gefahrenquelle dar, auch wenn eine Erkrankung oder Vermorschung von außen nicht immer erkennbar ist, so dass ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen erst angezeigt ist, wenn sich eine konkrete Gefährdung durch einen Baum ergibt und Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine Gefahr durch den Baum hinweisen ... . Damit aber eine solche Gefahr überhaupt festgestellt werden kann, bedarf es einer regelmäßigen Kontrolle und bei verdächtigen Umständen eingehender Untersuchung, wobei solche Umstände darin zu sehen sind, dass etwa trockenes Laub, dürre Äste, äußere Verletzungen, hohes Alter etc. vorhanden sind."

Fundstellen