BGH - Beschluss vom 20.06.2017
4 StR 487/16
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.06.2016

Korrektur des Schuldspruchs durch Wegfall der Einzelstrafe (hier: Urkundenfälschung)

BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 4 StR 487/16

DRsp Nr. 2017/8552

Korrektur des Schuldspruchs durch Wegfall der Einzelstrafe (hier: Urkundenfälschung)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in 126 Fällen, der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 69; StGB § 69a;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 127 Fällen, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.